Investitionsbooster für Elektrofahrzeuge
Die Bundesregierung hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessante Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, den sogenannten Investitionsbooster, beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Juli 2025 zugestimmt.
Ein wesentlicher Bereich im neuen Gesetz beschäftigt sich mit der Förderung der betrieblichen E-Mobilität. Hier die Details:
Anhebung der Preisgrenze
Mit dem Investitionsbooster wird die Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 EUR (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 i.V.m. § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG) zum 1. Juli 2025 befristet angehoben.
Bisher lag der Grenzwert für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 bei 70.000 EUR (zuvor 60.000 EUR), um für die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenüberlassung eines Elektrofahrzeugs nur von 25 Prozent des Listenpreises ausgehen zu können.

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Wichtig:
Für die Anwendung des neuen Grenzbetrags von 100.000 EUR kommt es nicht darauf an, ob ein Neu- oder ein Gebrauchtwagen angeschafft wurde. Entscheidend ist allein das Anschaffungsdatum nach dem 30. Juni 2025!
Wechsel des Nutzungsberechtigten
Wurde z. B. das im ersten Halbjahr 2025 neu angeschaffte betriebliche Elektro-Kfz einem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung und/oder für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten z. B. im zweiten Halbjahr 2025 bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Danach gilt in diesen Fällen für die Ermittlung des geldwerten Vorteils beim neuen Nutzungsberechtigten der bisher maßgebende Grenzbetrag in Höhe von 70.000 EUR.
Degressive Abschreibung
Für Unternehmen soll der Kauf rein elektrisch betriebener Fahrzeuge steuerlich attraktiver werden. Maßgebend ist, dass die Fahrzeuge dem Betriebsvermögen neu zugegangen sind. Im Jahr der Anschaffung können jetzt 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden (§ 7 Absatz 2a EStG). Im folgenden Jahr ließen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.