Befristung trotz Tätigkeit als Betriebsrat
Wird ein befristet Beschäftigter Mitglied des Betriebsrats, endet sein Arbeitsverhältnis trotzdem mit Ablauf der Befristung. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung besteht nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit nicht zum Anlass nehmen, dem Mitarbeiter einen Folgevertrag zu verweigern.
Im verhandelten Fall endete der Arbeitsvertrag eines befristet Beschäftigten am 14. Februar 2023. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Einigen der mit ihm befristet eingestellten Arbeitnehmer wurde ein unbefristeter Folgearbeitsvertrag angeboten – nicht aber dem Betreffenden. Dieser klagte daraufhin gegen die Wirksamkeit der Befristung, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Der Arbeitgeber argumentierte, er sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Mitarbeiters nicht zufrieden gewesen. Die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Eine Befristung wird durch die zwischenzeitliche Wahl in den Betriebsrat nicht unwirksam. Laut BAG ist das einzelne Betriebsratsmitglied durch § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (Schutzbestimmungen) hinreichend geschützt. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert.
BAG, Urteil vom 18. Juni 2025, 7 AZR 50/24