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Vierköpfige Familie sitzt im Urlaub vor ihrem Zelt im Wald und grillt Marschmallows.

Gesetzlicher Mindesturlaub unabdingbar

Gesetzlicher Mindesturlaub unabdingbar

Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

Im verhandelten Fall wurde das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters zum 30. April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung durch arbeitgeberseitige Kündigung aufgelöst. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde vereinbart, die Urlaubsansprüche seien in natura gewährt. Der Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber jedoch, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 abzugelten. Der vereinbarte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand: Die Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehender Anspruch auf dessen Abgeltung dürfe im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bereits feststehe, dass der Arbeitnehmer den Mindesturlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

BAG, Urteil vom 3. Juni 2025, 9 AZR 104/24

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