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Vater mit zwei Töchtern sitzt mit Laptop und Arbeitsmaterialien am Küchentisch und arbeitet. Ein Kind malt, ein Kind sitzt bei dem Vater auf dem Schoß und schaut ihm bei der Arbeit zu.

FAQs zum Datenaustausch Pflegeversicherung

FAQs zum Datenaustausch Pflegeversicherung

Seit 1. Juli 2025 läuft das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das hierfür die Kinderdaten aus seinem Datenbestand bereitstellt, hat auf seiner Internetseite Fragen und Antworten veröffentlicht, die konkrete Praxisthemen in Bezug auf die Daten zu den Kindern aufgreifen.

Für die Feststellung der Elterneigenschaft und die Ermittlung der Kinderzahl dienen die steuerlichen Daten, welche gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert sind. Widersprüche von Steuerpflichtigen gegen die Datenübermittlung im Rahmen des DaBPV sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Sperrung der ELStAM-Bereitstellung gemäß § 39e Absatz 6 Satz 6 EStG hat keine Auswirkung auf die Übermittlung der Elterneigenschaft bzw. der Anzahl der Kinder im Rahmen des DaBPV. Sperren Steuerpflichtige hingegen die Informationen über ihre Kinder für die lohnsteuerliche Berücksichtigung, werden diese bei der Datenübermittlung im Rahmen des DaBPV nicht übermittelt bzw. berücksichtigt.

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