Mindestausbildungsvergütung steigt
Zum 1. Januar 2026 steigt erneut die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Sie gilt für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen (§ 17 Berufsbildungsgesetz – BBiG). Dies ergibt sich aus der „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026)“, veröffentlicht am 10. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt.
§ 17 BBiG regelt die Höhe und Entwicklung der Mindestausbildungsvergütung: Sie wird jährlich auf Basis der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 begonnen werden, beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung monatlich (zum Vergleich die Werte für 2025):
| 2026 | 2025 | |
|---|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 724 EUR | 682 EUR |
| 2. Ausbildungsjahr | 854 EUR | 805 EUR |
| 3. Ausbildungsjahr | 977 EUR | 921 EUR |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.014 EUR | 955 EUR |