BKK Service

Informationen für Arbeitgeber

Zugangsbeweis bei Kündigung per Einschreiben

Zugangsbeweis bei Kündigung per Einschreiben

Arbeitgeber müssen den Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens rechtzeitig anfordern und aufbewahren, um im Streitfall den Zugang der Kündigung sicher nachzuweisen. Ansonsten riskieren sie, dass die Kündigung unwirksam ist.

Im konkreten Fall bestritt die klagende Arbeitnehmerin den Erhalt der Kündigung. Der Arbeitgeber konnte zwar den Einlieferungsbeleg und den Online-Sendungsstatus, nicht aber den Auslieferungsbeleg vorlegen. Dieser war zwar im System hinterlegt worden, zum Prozess aber nicht mehr verfügbar, weil die Deutsche Post diese Dokumente nur 15 Monate aufbewahrt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Ohne Auslieferungsbeleg gibt es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Die Kündigung gilt dann als nicht zugegangen und ist unwirksam.

Das BAG hat festgelegt, wie der Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben nachzuweisen ist. Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus reichen laut Gericht nicht aus, um den Zugang zu beweisen. Entscheidend ist der Auslieferungsbeleg, auf dem der Postzusteller mit Unterschrift und Datum bestätigt, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.

BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, 2 AZR 68/24

Zum Anfang der Seite springen